Handharmonika Club Deckenpfronn e.V.
Handharmonika Club Deckenpfronn e.V.

Satzung

 SATZUNG

In der Fassung vom 25.01.2015

des „Handharmonika-Club Deckenpfronn e.V.“

Erstgründung 1936

Wiedergründung 1970

Präambel

Zur Erhaltung und Pflege der Volksmusik als einem fördernden Bestandteil des kulturellen Lebens der Gemeinde und in Erkenntnis der Notwendigkeit, in Deckenpfronn die musischen Neigungen der Jugend zu wecken und zur bestmöglichen Entfaltung zu bringen, wurde der erstmals am 14. Januar 1936 gegründete Handharmonika-Club Deckenpfronn nach einem Jahrzehnt erloschener Vereinstätigkeit am 24. Mai 1970  in Deckenpfronn erneut ins Leben gerufen.

 

§ 1 Gründung, Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein ist ab 14. Januar 1936 als bestehend zu betrachten und führt den Namen

„Handharmonika-Club Deckenpfronn e. V.“ mit dem Sitz in Deckenpfronn.

  1. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart eingetragen.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§ 2 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur und er dient der Förderung und Verbreitung des Harmonika- /Akkordeonspiels. Seine besondere Aufgabe ist die Pflege der Musik für Akkordeon-Orchester und -spielgruppen. Der Verein ist Mitglied im Deutschen Harmonika-Verband.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

-  Unterhalt eines Akkordeon- Orchesters, ggf. auch weiterer Ensembles

-  Durchführung von Konzerten und kulturellen Veranstaltungen

-  Mitgestaltung des kulturellen Lebens

-  Förderung internationaler Begegnungen und des kulturellen Austauschs

-  Förderung, Ausbildung und Weiterbildung der Orchestermitglieder und der Nachwuchsspieler

-  Unterstützung der Jugendarbeit

  1. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und wird nach demokratischen Grundsätzen geführt.  

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
  4. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 4 Mitglieder

               Der Verein besteht aus:

  1. Aktiven Mitgliedern:  Sie haben zum Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet.
  2. Jugendlichen Mitgliedern: Sie haben zum Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr nicht vollendet.
  3. Passiven Mitgliedern
  4. Fördernden Mitgliedern
  5. Ehrenmitgliedern

 

§ 5 Aufnahme von Mitgliedern

  1. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Minderjährige benötigen die schriftliche Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
  2. Gegen eine Ablehnung ist Berufung an die Mitgliederversammlung möglich.
  3. Über die Mitgliedschaft wird eine Satzung ausgehändigt.

 

§ 6 Ehrenmitglieder

  1. Personen, die sich um die Volksmusik oder um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch den Ausschuss zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  2. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben zu allen Veranstaltungen freien Zutritt.

 

§ 7 Mitgliedsrechte

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an der Jahreshauptversammlung, oder an vom Vorstand besonders einberufenen Versammlungen und Sitzungen, teilzunehmen und abzustimmen, sowie Anträge zu stellen.
  2. Stimmrecht haben alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  3. Die Mitglieder sind berechtigt, Anregungen und Vorschläge für die Verbesserung der Vereinsarbeit zu unterbreiten.

 

§ 8 Mitgliedspflichten

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet die Mitgliedsbeiträge zu entrichten.
  2. Mitglieder, die ein vereinseigenes Instrument oder andere vereinseigene Gegenstände besitzen, sind für deren schonende Behandlung verantwortlich. Beschädigungen, die vom Besitzer verursacht werden, hat er auf seine eigenen Kosten beheben zu lassen.   

 

 

 

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluss, oder Tod.
  2. Die Mitgliedschaft kann nur zum Jahresende mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden und ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
  3. Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn es gegen die Interessen des Vereins handelt oder gegen die Satzung verstößt. 

 

§ 10 Organe

  1. Die Organe des Vereins sind:
  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Der Ausschuss
  1. Die  Vereinsorgane sind unentgeltlich tätig
  2. Der Vorstand und der Ausschuss werden von der Mitgliederversammlung, vom Tag der Wahl an gerechnet, für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  3. Die Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt, bis neue gewählt sind.

 

§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)

  1. Die Mitgliederversammlung tritt zusammen
  1. Einmal jährlich als ordentliche Jahreshauptversammlung  - möglichst im ersten Quartal
  2. Als außerordentliche Mitgliederversammlung
  • Auf Beschluss des Vorstandes
  • Wenn es ¼ der Mitglieder unter Vorlage einer Tagesordnung verlangen
  1. Jede Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von zwei Wochen, durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Deckenpfronn, unter Angabe der Tagesordnung, einzuberufen. Die Bekanntmachungsfrist nach Abs. 1 b kann bis auf drei Tage verkürzt werden.

 

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Entgegennahme der Vorstands- und Prüfungsberichte
  2. Entlastung des Vorstandes
  3. Wahl der Vorstandsmitglieder, des Gesamtausschusses und der Kassenprüfer
  4. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  5. Satzungsänderungen
  6. Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand an die Jahreshauptversammlung verwiesen hat
  7. Austritt aus dem Harmonika Verband
  8. Auflösung des Vereins

 

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Sie ist immer beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen war.
  2. Die Jahreshauptversammlung beschließt durch Abstimmung und Wahlen. Die Beschlüsse werden offen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen gelten als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
  3. Satzungsänderungen werden mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen beschlossen.
  4. Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln durchgeführt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl erforderlich, bei der die einfache Mehrheit entscheidet. Bei einem erforderlichen dritten Wahlgang entscheidet das Los. Wenn kein Mitglied widerspricht, kann durch Zuruf gewählt werden.
  5. Die Protokolle der Mitgliederversammlung werden von 2 Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

 

§ 14 Der Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht  aus maximal fünf Personen, von denen je zwei gemeinsam vertretungsberechtigt sind.
  2. Die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder werden in einem internen Organigramm definiert.
  3. Eine dieser Personen ist für die Kassenführung verantwortlich.
  4. Die Vorstandsmitglieder vertreten sich im Verhinderungsfall gegenseitig.

 

§ 15 Der Ausschuss

  1. Dem Vereinsausschuss gehören an:
  1. Der Vorstand
  2. Bis zu 10 weitere Beisitzer 
  1. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens acht Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit.

 

§ 16 Kassenführung

  1. Die Kassengeschäfte erledigt der Kassier oder dessen Stellvertreter. Er ist beauftragt: 
  1. Zahlungen für den Verein anzunehmen und dafür zu bescheinigen
  2. das Vereinsvermögen wirtschaftlich anzulegen.
  1. Der Kassier fertigt am Schluss des Geschäftsjahres einen Kassenbericht, welcher der Jahreshauptversammlung zur

Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist. Die Kassenprüfer haben vorher die Kassenführung zu prüfen und

einen Prüfungsbericht abzugeben. Sie haben darüber hinaus das Recht, jederzeit Kassenprüfungen vorzunehmen.

  1. Überschüsse, die sich beim Abschluss ergeben, sind einer Rücklage zuzuführen, die zur Bestreitung künftiger 

Aufgaben nach § 2 notwendig ist.

 

§ 17 Auflösung des Vereins

  1. Der Handharmonika-Club löst sich auf, wenn weniger als sieben Mitglieder noch vorhanden sind. Die Auflösung kann auch von einer, für den Zweck einberufenen Mitgliederversammlung, mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Liquidatoren zum Zwecke der Abwicklung der Geschäfte und der Übertragung des Vereinsvermögens auf den bei der Mitgliederversammlung benannten Empfänger.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere gemeinnützige Körperschaft (z.B. Deutscher Harmonika-Verband oder die Gemeinde Deckenpfronn), die dieses Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 der Satzung zu verwenden hat.

 

§ 18 Inkrafttreten der Satzung

Durch die vorstehende, in der Mitgliederversammlung vom 25. Januar 2015  beschlossene Änderungsfassung der Satzung,  erlischt die in der Mitgliederversammlung vom 29.01.2012 beschlossene Satzung und tritt mit dem Eintrag in das Vereinsregister  in Kraft. Die Beschlussfassung erfolgte mit einer Mehrheit von ¾ der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               

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